AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand 01.10.2020
Allgemeine Lieferbedingungen der BORNEMANN GmbH & Co. KG (nachfolgend BORNEMANN genannt)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BORNEMANN GmbH & Co. KG (BORNEMANN) gelten nur gegenüber Unternehmern iSd § 310 Abs. 1 BGB. Sie gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den Bedingungen von BORNEMANN abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, BORNEMANN stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn BORNEMANN in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.

(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen BORNEMANN und dem Besteller ist der in Textform geschlossene Liefervertrag einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ergänzungen oder Abänderungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind Mitarbeiter von BORNEMANN nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen.

(3) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von BORNEMANN gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsabschlüsse mit dem Besteller, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

§ 2 Angebot, Vertragsschluss, Angebotsunterlagen

(1) Die Angebote von BORNEMANN sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten ist. Ein Vertrag mit BORNEMANN kommt erst zustande, wenn BORNEMANN die Bestellung in Textform angenommen oder bestätigt oder die bestellten Waren ausgeliefert hat.

(2) An von BORNEMANN dem Besteller zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich BORNEMANN Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die von BORNEMANN als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller der ausdrücklichen Zustimmung von BORNEMANN.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Verjährung

(1) Soweit nicht anders vereinbart, gelten jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Nettopreise von BORNEMANN zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Im Falle von Veränderungen der Materialpreise, Löhne, Frachten oder sonstiger Kostenfaktoren bleibt BORNEMANN eine Preisberichtigung vorbehalten, sofern zwischen dem Vertragsschluss und dem vereinbarten Liefertermin ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt. Auf Verlangen des Bestellers wird BORNEMANN die Veränderung der Kostenfaktoren nachweisen. Ein vereinbarter Festpreis ist unveränderlich.

(2) Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Preise inklusive Verpackung und Transport. Montagekosten sind nicht in den Preisen enthalten. Transport und alle sonstigen Verpackungen iSd Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen, die regelgerechte Entsorgung der Verpackungen übernimmt insoweit der Besteller.

(3) Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungsbeträge ab Zugang der Rechnung innerhalb von 10 Tagen ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Eine Rechnung gilt nur dann als bezahlt, wenn BORNEMANN der Gegenwert in voller Höhe des Rechnungsbetrages auf dem in der Rechnung genannten Konto gutgeschrieben wird. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung.

(4) BORNEMANN ist berechtigt, Rechnungen auf elektronischem Weg per EMail an die vom Besteller bekannt gegebene E-Mail-Adresse zu übermitteln. Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass elektronische Rechnungen an die von ihm bekannt gegebene E-Mail-Adresse zugestellt werden können. Er wird insbesondere technische Einrichtungen wie z.B. Filterprogramme oder Firewalls entsprechend adaptieren. Automatisierte Antwortschreiben an BORNEMANN (z.B. Abwesenheitsnotizen) können nicht berücksichtigt werden und stehen einem Rechnungszugang nicht entgegen. Der Besteller kann sein Einverständnis mit einer elektronischen Zusendung der Rechnung jederzeit widerrufen. In diesem Fall erhält der Besteller die Rechnung postalisch an die BORNEMANN zuletzt bekannt gegebene Postanschrift übermittelt.

(5) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, ist BORNEMANN berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. BORNEMANN hat daneben gem. § 288 Abs. 5 BGB Anspruch auf Zahlung einer Schadenspauschale in Höhe von 40 Euro. Die Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt in jedem Fall vorbehalten.

(6) BORNEMANN ist berechtigt, Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet ist. BORNEMANN kann in diesen Fällen eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Besteller Zug um Zug gegen die Leistung nach ihrer Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann BORNEMANN vom Vertrag zurückzutreten.

(7) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von BORNEMANN anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller auch unter diesen Voraussetzungen nur zu, wenn seine Gegenansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

(8) Ansprüche von BORNEMANN auf Vergütung verjähren in fünf Jahren.

§ 4 Lieferfristen und Lieferverzögerung

(1) Lieferfristen werden individuell vereinbart oder von BORNEMANN bei der Annahme der Bestellung angegeben. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt die Klärung aller technischen Fragen, den rechtzeitigen Eingang aller vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, wie behördlicher Genehmigungen und Freigaben sowie die Leistung vereinbarter Voraus- oder Anzahlung voraus. Kommt der Besteller derartigen Mitwirkungspflichten nicht nach, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit BORNEMANN die Verzögerung zu vertreten hat.

(2) Teillieferungen sind BORNEMANN gestattet, soweit sie dem Besteller zumutbar sind. Sie stellen ein selbständiges Geschäft dar und können gesondert abgerechnet werden.

(3) Höhere Gewalt, Streiks, ungünstige Witterungsverhältnisse, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung sowie sonstige Ereignisse, die zur Lieferverzögerung führen, ohne dass BORNEMANN dies zu vertreten hat, verlängern eine vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. BORNEMANN wird den Besteller von den Umständen und der voraussichtlichen Lieferverzögerung informieren. Soweit aufgrund der vorgenannten Umstände die Lieferung oder Teillieferung unmöglich wird, sind die Vertragsparteien jeweils berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers wird BORNEMANN im Fall des Rücktritts unverzüglich erstatten.

(4) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft vor Ablauf der Lieferfrist dem Besteller mitgeteilt wurde, soweit nicht ausnahmsweise eine Bringschuld vereinbart ist.

§ 5 Gefahrübergang, Versendungskauf, Annahmeverzug

(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über.

(2) Hat sich BORNEMANN ausnahmsweise zur Versendung der Ware verpflichtet, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware bereits mit ihrer Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Besteller über, auch wenn BORNEMANN die Kosten der Versendung übernimmt. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen BORNEMANN zusätzlich zur Versendung die Montage, Aufstellung oder sonstige Leistungspflichten übernimmt. Sofern der Besteller keine besondere Weisung erteilt, ist BORNEMANN berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Transportversicherungen werden von BORNEMANN nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Bestellers abgeschlossen.

(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auch dann auf den Besteller über, wenn er im Verzug der Annahme ist.

(4) Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen (z. B. unrichtige Lieferadresse; Fehlen einer geeigneten Entlade- und Lagermöglichkeit; Fehlen eines geeigneten Entladepersonals), ist BORNEMANN berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten)

§ 6 Gewährleistung

(1) Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln iSd §§ 434, 435 BGB gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In jedem Fall unberührt bleiben die Sondervorschriften für den Rückgriff des Unternehmers innerhalb einer Lieferkette bei Endlieferungen an Verbraucher (§§ 478, 479 BGB).

(2) Der Besteller hat die gelieferte Ware unverzüglich nach der Ablieferung an ihn oder an einen von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gilt hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder solcher Mängel, die bei unverzüglicher, sorgfältiger Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Besteller genehmigt, wenn er den Mangel nicht binnen einer Frist von sieben Werktagen nach der Ablieferung in Textform gegenüber BORNEMANN anzeigt. Hinsichtlich anderer Mängel gilt die Ware als vom Besteller genehmigt, wenn er den Mangel nicht binnen einer Frist von zwei Werktagen nach dem Zeitpunkt, in dem sich der Mangel zeigte, in Textform gegenüber BORNEMANN anzeigt. Zur Erhaltung der Rechte des Bestellers genügt jeweils die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Ware ist BORNEMANN nach ihrer Wahl, die binnen angemessener Frist zu treffen ist, zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt und verpflichtet.

(4) Der Besteller hat BORNEMANN die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfzwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Besteller die mangelhafte Ware nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

(5) Auf Verlangen von BORNEMANN ist die beanstandete Ware frachtfrei an BORNEMANN zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet BORNEMANN die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil die Ware sich nicht an dem Ort ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(6) Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt BORNEMANN, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich ein Mängelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt heraus, kann BORNEMANN die hieraus entstanden Kosten vom Besteller ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Besteller das Mängelbeseitigungsverlangen nicht zu vertreten hat.

(7) Ist die mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht worden, ist BORNEMANN im Rahmen der Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet, nach ihrer Wahl entweder selbst den erforderlichen Ausbau der mangelhaften und den Einbau der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache vorzunehmen oder dem Besteller die hierfür erforderlichen Aufwendungen zu ersetzen. BORNEMANN ist jedoch auf den Aufwendungsersatz beschränkt, wenn der Besteller die Aufwendungen im Verhältnis zu seinem Käufer nach § 445a Abs. 1 BGB zu tragen hatte oder dem Ausbau der mangelhaften und dem Einbau der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ware durch BORNEMANN ein berechtigtes Interesse des Bestellers entgegensteht oder BORNEMANN nicht innerhalb angemessener Frist nach Zugang einer Nacherfüllungsaufforderung des Bestellers erklärt hat, den Aus- und Einbau innerhalb angemessener Frist selbst vorzunehmen.

(8) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller ohne Zustimmung von BORNEMANN die Ware ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Gleiches gilt für den Fall, dass der Besteller oder ein Dritter die Ware unsachgemäß oder ohne Zustimmung oder entgegen den Anweisungen von Bornemann repariert oder verändert. In jedem Fall hat der Besteller die durch solche Maßnahmen entstehenden Mehrkosten einer Mängelbeseitigung zu tragen.

(9) Abweichend von Absatz 8 hat der Besteller das Recht, in dringenden Fällen (z. B. Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden) den Mangel selbst zu beseitigen und von BORNEMANN Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist BORNEMANN unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn BORNEMANN berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

(10) Vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche, die auf einem Sach- oder Rechtsmangel beruhen, bestehen nur nach Maßgabe von § 7 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 7 Haftung

(1) BORNEMANN haftet auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafte oder falsche Lieferung, Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen, unerlaubte Handlungen), soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet BORNEMANN nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Absatz 2 b) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen wurde oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder ihre Mangelfreiheit übernommen wurde. Das Gleiche gilt für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 8 Verjährung von Mängelrechten

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelrechte 12 Monate ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(2) Soweit BORNEMANN eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen gelten uneingeschränkt die gesetzlichen Verjährungsfristen. Gleiches gilt in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Herausgabeansprüche Dritter) und in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baustoffe und Bauteile).

(3) Unberührt von Abs. 1 bleiben die gesetzlichen Sonderregelungen für den Rückgriff des Unternehmers innerhalb einer Lieferkette bei Endlieferungen an Verbraucher (§§ 478, 479 BGB) und für die Hemmung von Rückgriffansprüchen des Unternehmers nach § 445b Abs. 2 BGB.

(4) Die Verjährungsvorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Das Eigentum an den gelieferten Waren bleibt bei BORNEMANN bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Besteller vorbehalten. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherheit für die jeweilige Saldoforderung.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, das Produkt pfleglich zu behandeln; ins besondere ist er verpflichtet, das Produkt auf eigene Kosten gegen Feuer-‚ Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(3) Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter ist BORNEMANN unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, BORNEMANN die Kosten eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vorgehens gegen ihn zu erstatten, haftet der Besteller für den entstehenden Ausfall.

(4) BORNEMANN ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder der Verletzung von Pflichten gemäß vorstehender Absätze 2 und 3 vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurückzufordern.

(5) Der Besteller darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsbetriebs weiterveräußern. Die Weiterveräußerung darf jedoch nur unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts für den Besteller geschehen. Er tritt BORNEMANN bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch Weiterveräußerung an den Dritten erwachsen. Diese Abtretung wird hiermit angenommen. Nach der Abtretung ist der Besteller zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. BORNEMANN behält sich vor, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen und die ausstehenden Forderungen selbst einzuziehen, sobald der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber BORNEMANN nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt oder seine Zahlungen einstellt. In diesem Fall ist der Besteller verpflichtet, BORNEMANN die zur Geltendmachung erforderlichen Daten (Anschrift des Drittkunden, Rechnungsnummer, Forderungshöhe etc.) mitzuteilen, die erforderlichen Unterlagen zu übergeben und die Abtretung dem Dritten bekannt zu geben. BORNEMANN ist seinerseits berechtigt, die Abtretung dem Dritten anzuzeigen.

(6) Eine etwaige Be- und Verarbeitung durch den Besteller erfolgt stets im Namen und im Auftrag von BORNEMANN. Erfolgt eine Verarbeitung mit Gegenständen, die nicht BORNEMANN gehören, so erwirbt diese an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von BORNEMANN gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Forderungen, die dem Besteller aus einer Weiterveräußerung der durch Verarbeitung entstandenen neuen Sache gegen Dritte erwachsen, tritt der Besteller schon jetzt sicherungshalber an BORNEMANN ab. Hat BORNEMANN das Miteigentum an der neuen Sache erworben, gilt die Abtretung im Verhältnis der Miteigentumsanteile. BORNEMANN nimmt die Abtretungen jeweils an. Im Übrigen gilt Absatz 5 hinsichtlich der abgetretenen Forderungen entsprechend.

(7) Der Besteller tritt weiterhin auch solche Forderungen sicherungshalber an BORNEMANN ab, die ihm durch eine Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen Dritte erwachsen. BORNEMANN nimmt die Abtretungen jeweils an. Auch für diese Forderungen gilt im Übrigen Absatz 5 entsprechend.

(8) Übersteigt der Wert der für BORNEMANN bestehenden Sicherheiten ihre Forderungen um mehr als 10 %, so ist BORNEMANN auf Verlangen des Bestellers oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten Dritten zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl von BORNEMANN verpflichtet.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von BORNEMANN, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(3) Ist der Besteller Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Münster ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. BORNEMANN ist jedoch berechtigt, Klage im allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben.